17.8.2006 - BAKOM - Anfrage Fachkontakt per Email bezüglich ISP Status von Privatpersonen und Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Rechtliches

Erste Anfrage 17.08.2006

Guten Tag

Ich betreibe mit einer Gruppe gleichgesinnter ein nicht-komerzielles, offenes Wireless Netzwerk (http://openwireless.ch). Weil das Projekt in der letzten Zeit rasant gewachsen ist, taucht die Frage nach den rechtlichen Aspekten von offenen Internet-Gateways auch immer häufiger auf.

Leider beantwortet der Artikel "Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Fernmeldedienstanbieterinnen" (http://www.bakom.admin.ch/themen/internet/00486/index.html?lang=de) diese Frage auch nicht abschliessend. Diesem entnehme ich aber, dass im Frühjahr 2006 ein Vorschlag für eine Regelung in die Vernehmlassung geschickt wurde. Meine erste Frage ist: Hat der Bundesrat in dieser Sache bereits einen Beschluss gefällt und wenn ja, sind die Resultate publiziert? Ist allenfalls der Entwurf der Expertenkomission erhältlich?

Ein zweiter Diskussionspunkt ist: Kann eine Privatperson als Internet Provider gelten? Welche Bedingungen müssen erfüllt sein? Meines wissens werden drei Fälle unterschieden:

  • Traffic Provider
  • Service Provider
  • Access Provider

Unsere Router leiten den Datenstrom unverändert weiter, ohne etwas zu loggen. Gilt jemand, der seinen WLAN-Router offen betreibt bereits als ISP? Ändert sich der Sachverhalt, wenn diese Person zur Deckung des Aufwandes (Hardware/Uplink) einen (freiwilligen) Unkostenbeitrag erhebt?

Ich freue mich über jeden Hinweis.

Mit freundlichen Grüssen
x

Antwort 21.08.2006

Sehr geehrter x

Zu Ihrer Frage betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Fernmeldedienstanbieterinnen muss ich Sie leider an die Hauptabteilung Strafrecht des Bundesamtes für Justiz BJ http://www.bj.admin.ch/ verweisen. Das BAKOM hatte diesen Artikel zur Information aufgeschaltet. Zuständig für Fragen des Strafrechts ist aber das BJ.

Zu Ihrer zweiten Frage möchten wir wie folgt Stellung nehmen:

Sowohl juristische wie natürliche Personen können Fernmeldedienstanbieterin sein. Somit kann auch eine Privatperson als Internet Provider gelten, mit den entsprechenden Pflichten. Ob die Fernmeldedienste gratis oder gegen Entgelt erbracht werden, spielt dabei keine Rolle. Die meisten Privatpersonen fallen mit ihrem Hotspot jedoch unter Artikel 2 Buchstabe a oder b der Verordnung über Fernmeldedienste http://www.admin.ch/ch/d/sr/c784_101_1.html und sind nicht meldepflichtig.

Die Unterscheidung Traffic Provider / Service Provider / Access Provider wird vom BAKOM so nicht vorgenommen. Meldepflichtig ist, wer Dritten Fernmeldedienste anbietet, unabhängig ob es sich um Access oder Durchleitung handelt.

Wer einen Hotspot offen betreibt, aber nicht anbietet (d. h. keine Werbung dafür macht, keine Nutzungsgebühr verlangt, keine Nutzungsverträge abschliesst etc.) ist kein Fernmeldedienstanbieter. Die Frage hingegen, ob er für die illegale Nutzung durch Dritte zur Rechenschaft gezogen werden kann, muss das Bundesamt für Justiz beantworten.

Weitere Informationen zum Thema Meldepflicht finden Sie unter
http://www.bakom.ch/themen/telekom/00462/00796/index.html?lang=de.

Mit freundlichen Grüssen
y

Zweite Anfrage 21.08.2006

Sehr geehrter y

Danke für ihre Antwort. Können Sie mir folgende Sachverhalte bitte bestätigen/präzisieren:

  1. Wer WLAN-Infrastruktur betreibt, die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (100mW EIRP Sendeleistung) weiter reicht als ein Häuserblock gilt gleichwohl als FDA und ist deshalb meldepflichtig?
    Konkrete Beispiele:

    • Mit Richtantennen können Punkt-zu-Punkt Verbindungen über lange Distanzen realisiert werden.
    • Mittels starker Empfangsantennen können bessere Verbindungen auch mit Rundstrahl-Antennen erreicht werden.
  2. Falls die Betreiber der Infrastruktur ausschliesslich Mitglieder eines zu gründenden Vereins sind, kann ich davon ausgehen, dass Art 2 Buchstabe d der Verordnung über Fernmeldedienste zutrifft?

Mit freundlichen Grüssen
x

Antwort 21.08.2006

Sehr geehrter x

Richtantennen sind erlaubt. Man muss jedoch gleichzeitig die Sendeleistung senken, um sicherzustellen, dass der Grenzwert der äquivalenten isotropen Strahlungsleistung nicht überschritten wird!

Bei der Ausnahme der Meldepflicht wollte der Gesetzgeber insbesondere Hotels, Gaststätten, etc. von der Meldepflicht befreien. Wenn jemand z. B. mittels Richtantenne Dritte über mehr als zwei Grundstücke hinweg versorgt, gilt er als Fernmeldedienstanbieter.

Ein Verein ist kein Unternehmen, kein Konzern und auch keine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Ein Verein fällt somit nicht unter die Ausnahmen gemäss Art 2 Buchstaben c oder d der Verordnung über Fernmeldedienste

Weitere Informationen zum Thema WLAN finden Sie unter:

http://www.bakom.admin.ch/themen/technologie/01223/index.html?lang=de

Mit freundlichen Grüssen
y