Was passiert mir, wenn Kinderpornohändler, Neonazis, ...

Rechtliches

Es gibt eine Frage, die immer wieder auftaucht, wenn es um freie WLAN-Netze geht: "Was passiert mir, wenn jemand anderes etwas Illegales über meinen Anschluss macht?"

Gemäss Olaf Koglin und Juergen Neumann ist die Antwort verblüffend einfach: Der andere macht sich strafbar. Das ist im WLAN genau wie im wirklichen Leben. Wenn ich davon in Kenntnis bin, mache ich mich natürlich der Mittäterschaft schuldig. Bin ich es nicht und kann man mir keine Schuld nachweisen, dann werde ich zwar die möglichen Ermittlungen über mich ergehen lassen müssen, bin aber selbstverständlich nicht schuld oder mit schuld.

In der Schweiz ist die rechtliche Lage noch nicht abschliessend geklärt:

Fernmeldedienstanbieterinnen sind für die Übertragung von illegalen Inhalten, die nicht von ihnen stammen und die sie auch nicht kennen, strafrechtlich grundsätzlich nicht verantwortlich. Anders verhält es sich, wenn es sich um eigene oder von Dritten übernommene illegale Inhalte handelt oder sie sich aktiv, das heisst mit Wissen und Willen, daran beteiligen. Sie machen sich in diesem Falle als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen strafbar. Da das Strafgesetzbuch jedoch keine ausdrückliche Regelung der Verantwortlichkeit der Provider enthält, sind gewisse Fragen auch umstritten. Der Bundesrat hat deshalb eine von einer Expertenkommission vorgeschlagene Regelung übernommen und in die Vernehmlassung geschickt. Der Bundesrat wird im Frühjahr 2006 von den Vernehmlassungsergebnissen Kenntnis nehmen und über das weitere Vorgehen beschliessen.

Update: Am 16. Oktober 2006 wurde der oben zitierte Text durch den folgenden ersetzt:

Das geltende Recht gibt auf die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Internet-Provider nicht immer eine klare Antwort. Diese Verantwortlichkeit soll daher im Strafgesetzbuch und im Militärstrafgesetz ausdrücklich geregelt werden. Ferner ist geplant, die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen zu verbessern und die Effizienz der Verfolgung der Internet-Kriminalität dadurch zu steigern.

Quelle: BAKOM - Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Fernmeldedienstanbieterinnen

In Deutschland wurde 1998 im Rahmen des IuKDG (Informations- und Kommunikationsdienste- Gesetz: Gesetzespaket des Bundes für Bundessachen, u. a. Teledienste, geregelt im Teledienstegesetz, kurz TDG), folgende Gesetzesregelung verabschiedet:

§ 6 TDG und § 7 MDStV heissen wortgleich:
"Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich [sofern sie die Übermittlung nicht selbst veranlasst haben usw]."

Quelle: http://olsrexperiment.de

Lorenzo Marazzotta hat im Rahmen der WeXpo 06 den Vortrag "Freie Netze zwischen Chancen und Risiko" gehalten, welcher sich mit der rechtlichen Lage in der Schweiz befasst (Folien siehe unten).

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Freie Netze zwischen Chancen und Risiko.pdf148.38 KB

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